Logo der IKK gesund plus
Jahreswechsel 2021/2022

Reform Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 15. Februar 2021 ist am 1. September 2021 in Kraft getreten, sodass die damit verbundenen Verbesserungen für alle Geburten nach dem 31. August 2021 gelten. Für vor dem 1. September 2021 geborene Kinder ist das BEEG in der bis zum 31. August 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden (§ 28 Abs. 1 BEEG). Die Arbeitgeber treffen nach wie vor verschiedene Auskunfts- und Mitwirkungspflichten.

Mit dieser erneuten BEEG-Reform sollen laut BMFSFJ (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) Familien gestärkt und dabei unterstützt werden, ihr Familienleben und den Beruf noch besser miteinander zu vereinbaren. Elterngeld und Elterngeld Plus legen bereits die Grundlage dafür. Durch neue und flexiblere Angebote sollen Familien mehr Freiräume erhalten und die partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs- und Familienzeiten zwischen den beiden Elternteilen soll weiter unterstützt werden.

PRAXIS-TIPP:

Wir beschränken uns im Folgenden auf eine reine Darstellung der wichtigsten Rechtsänderungen, für einen vertiefenden Gesamtüberblick zu Elterngeld und Elternzeit empfehlen wir einen Besuch der eigens vom BMFSFJ eingerichteten Homepage.

Mehr Freiräume für Familien

Mit Unterstützung des Elterngeldes sollen Familien den Anforderungen des Alltags mit kleinen Kindern und Berufstätigkeit besser gerecht werden können. Mehr Familienzeit spielt besonders für Eltern frühgeborener Kinder eine wichtige Rolle. Auch die Arbeitszeitregelungen sollen durch das Gesetz flexibler werden. Damit wird das Elterngeld insbesondere an die Wünsche von Vätern angepasst, auch mit höheren Stundenumfängen vom Elterngeld profitieren zu können.

Frühgeburten

Eltern, deren Kind sechs Wochen oder früher vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde, erhalten zusätzliche Elterngeldmonate. Hier hatte es im parlamentarischen Verfahren noch Anpassungen am Gesetzentwurf gegeben, im Endeffekt ist es für Geburten ab dem 1. September 2021 auf die folgende Staffelung hinausgelaufen (§ 4 Abs. 5 BEEG):

Geburt … Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstag 6 8 12 16
Zusätzliche Basiselterngeldmonate 1 2 3 4

Damit erhalten die Eltern mehr Zeit, um mögliche Entwicklungsverzögerungen ihres Kindes aufzufangen. Wie weit besonders frühgeborene Kinder in der Entwicklung zurückliegen und wie weit sich die Entwicklungsverzögerung in den Elterngeldbezug fortträgt, ist von den Verhältnissen des Einzelfalles abhängig. Bei Frühgeburten, die sechs Wochen oder früher vor dem errechneten Entbindungstermin liegen, ist eine Verzögerung der Kindesentwicklung zu unterstellen, die die Verlängerung des allgemein geregelten Bezugszeitraums des Elterngeldes nach dessen Schutzgedanken rechtfertigt.

Fristenberechnung: Für die Berechnung des Zeitraums zwischen dem voraussichtlichen Tag der Entbindung und dem tatsächlichen Tag der Geburt ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt.

WICHTIG:

Wie bisher kann jeder dieser zusätzlichen Monate mit Basiselterngeld gegen jeweils zwei Monate mit Elterngeld Plus getauscht werden.

Arbeitszeitregelungen

Für Arbeitnehmer, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten wollen, ist die zulässige Arbeitszeitgrenze für Geburten ab dem 1. September 2021 von 30 auf 32 Wochenstunden angehoben worden (§ 1 Abs. 6 BEEG).

Eltern erhalten Elterngeld, wenn sie keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben. Dies ist nach der Neuregelung gegeben, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats beträgt. Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung einschränken möchten, können nun auch in höheren Stundenumfängen erwerbstätig sein. Dies ermöglicht Eltern z. B. eine volle Vier-Tage-Woche (4 Tage x 8 Stunden = 32 Stunden). Alle die zulässige Arbeitszeit betreffenden Voraussetzungen bleiben im Übrigen unverändert bestehen.

Das Anheben der Stundengrenze wird auch für die Elternzeit nachvollzogen (§ 15 Abs. 4 BEEG): In Anlehnung an die Neuregelung für die Dauer des Elterngeldbezugs ist während der Elternzeit ebenfalls eine neue zulässige Arbeitszeitgrenze von 32 Wochenstunden festgelegt worden.

Partnerschaftlichkeit weiter stärken

Der Evaluierungsbericht der Bundesregierung hat gezeigt, dass der Partnerschaftsbonus die Beteiligung von Vätern am Elterngeld stärkt und nachweislich zu einer partnerschaftlichen Aufteilung bei der Kinderbetreuung beiträgt. Daher soll er flexibler werden, indem er beispielsweise vorzeitig beendet werden kann. Wenn in einzelnen Monaten die Voraussetzungen nicht vorliegen, sollen Eltern nicht den ganzen Partnerschaftsbonus verlieren.

Die Voraussetzungen des Partnerschaftsbonus (§ 4b BEEG) sind im Vergleich zu bisher flexibilisiert worden. Aus der bisherigen festen Bezugszeit von vier Lebensmonaten wurde ein flexibler Bezug von zwei bis vier Lebensmonaten. Der zulässige Stundenkorridor von bisher 25 bis 30 Wochenstunden ist auf 24 bis 32 Wochenstunden erweitert worden. Die grundsätzliche Regelung, nach der beide Eltern den Partnerschaftsbonus nur gleichzeitig und in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten beziehen können, bleibt weiterhin bestehen.

Die Anhebung des Stundenkorridors von 25 bis 30 auf 24 bis 32 Wochenstunden gewährt Eltern mehr Flexibilität im Hinblick auf Umfang und Lage ihrer Arbeitszeit. Die Untergrenze von 24 und die Obergrenze von 32 Wochenstunden ermöglicht ihnen eine Erwerbstätigkeit im Umfang einer Drei- oder Vier-Tage-Woche. Sie erhalten mehr zeitlichen Spielraum, um Unwägbarkeiten im Arbeitsalltag, wie etwa unvorhergesehene betrieblich veranlasste Überstunden, besser abzufedern.

HINWEIS:

Nach wie vor können die Eltern während des Bezuges im Rahmen der Antragsänderung die Bezugszeit anpassen, wenn sie den Partnerschaftsbonus kürzer oder länger als beantragt in Anspruch nehmen möchten.

Für den Fall, dass sich während oder nach Ende des Bezuges des Partnerschaftsbonus herausstellt, dass die Eltern die Voraussetzungen des Bonus nicht in allen beantragten Lebensmonaten erfüllen bzw. erfüllt haben, sollen sie ihren Anspruch auf diejenigen Partnerschaftsbonusmonate, in denen sie die Voraussetzungen erfüllt haben, nicht mehr verlieren.

Kein Elterngeld für Besserverdiener

Die Einkommensgrenze, ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt, ist für Paare mit gemeinsamen Elterngeldanspruch auf 300.000 EUR abgesenkt worden. Der Anspruch auf Elterngeld entfällt, wenn Alleinerziehende im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 250.000 EUR erzielt haben – dabei bleibt es. Erfüllt eine zweite berechtigte Person die Voraussetzungen, entfällt der Anspruch für Geburten bis zum 31. August 2021 erst dann, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens mehr als 500.000 EUR beträgt.

Gesetzesbegründung: Das Elterngeld kann bei sehr hohen Einkommen seine Zweckbestimmung nicht mehr erfüllen, sodass der Wegfall in diesen Fällen vertretbar ist. Für die Höhe des Einkommens, die zum Wegfall des Elterngeldes führen kann, hat der Gesetzgeber einen Einschätzungsspielraum. Nach dem Zweck der Vorschrift und den Verhältnissen der Betroffenen besteht kein Anlass, dass die Einkommensgrenze für Paare mit einem gemeinsamen Elterngeldanspruch doppelt so hoch angesetzt ist, wie für einen Elternteil, der allein die Voraussetzungen für den Elterngeldanspruch erfüllt.

Hintergrundinformation für Arbeitnehmer

YouTube Video: Familienleistungen - Erklärfilm: das Elterngeld, Quelle: BMFSFJ

[Bearbeitungsstand: 01.11.2021]