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Jahreswechsel 2021/2022

Corona-Sonderzahlung verlängert

Nach § 3 Nr. 11a EStG sind aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei, sofern sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. In der Folge besteht auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.

Anwendungszeitraum mehrfach verlängert: Eingeführt wurde diese Corona-Sonderregelung mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020, zunächst befristet für die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2020. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21. Dezember 2020 erfolgte eine erste Verlängerung, nämlich bis zum 30. Juni 2021. Zuletzt hat die Bundesregierung mit dem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) vom 2. Juni 2021 noch einmal ein Dreivierteljahr draufgelegt und die Steuerfreiheit bis zum 31. März 2022 verlängert.

Höhe der Steuerbefreiung

Der Steuerfreibetrag von maximal 1.500 EUR ist ungeachtet der zweimaligen Verlängerung des Anwendungszeitraums unverändert geblieben. Die Fristverlängerung führt also nicht dazu, dass die 1.500 EUR mehrfach steuerfrei – womöglich zusätzlich zu einem nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei gewährten Betrag von 1.500 EUR im Jahr 2020 und/oder 2021 – ausgezahlt werden könnten. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrages wurde gestreckt (ggf. auch in mehreren Teilraten bis zu insgesamt 1.500 EUR).

WICHTIG:

Die Corona-Sonderzahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i. S. § 8 Abs. 4 EStG erfolgen; eine Entgeltumwandlung schließt die Steuerbefreiung und mithin auch die Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung aus. Steuerfreie Sachzuwendungen anstelle von Barzuwendungen sind hingegen möglich.

Steuerfreibetrag je Arbeitsverhältnis

Der Steuerfreibetrag in Höhe von 1.500 EUR gilt je Arbeitsverhältnis. Der Höchstbetrag kann also z. B. bei einem Wechsel des Arbeitgebers mehrmals in Anspruch genommen werden.


Die Finanzverwaltung geht in den Fällen einer zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge und bei Betriebsübergängen nach § 613a BGB (z. B. Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft) nicht von einem weiteren Dienstverhältnis aus. Hier tritt zivilrechtlich der neue Betriebsinhaber lediglich in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses ein. In diesen Fällen kann der steuerfreie Höchstbetrag nach Verwaltungsauffassung nicht mehrfach in Anspruch genommen werden.

Sonderzahlung auch für Minijobs

Die Gewährung einer steuerfreien Beihilfe oder Unterstützung i. S. § 3 Nr. 11a EStG von bis zu 1.500 EUR ist auch an geringfügig entlohnte Beschäftigte (sog. Minijobber) möglich. Eine Angemessenheitsprüfung ist nicht vorzunehmen. Wie üblich gilt, dass bei Arbeitsverhältnissen unter nahen Angehörigen die Gewährung einer solchen Beihilfe oder Unterstützung auch unter Fremden üblich sein muss (sog. Fremdvergleichsgrundsatz).

HINWEIS:

Der Status der Versicherungsfreiheit bleibt durch eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung unverändert. Eine Pauschalierung des (steuerpflichtigen) Arbeitsentgelts für Minijobber (mit 2 %) ist neben der Steuerbefreiung i. S. § 3 Nr. 11a EStG möglich.

Zusammenhang mit Corona

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen, sodass sie bei der Lohnsteuer-Außenprüfung als solche erkennbar sind und die Rechtsgrundlage für die Zahlung bei Bedarf geprüft werden kann. Der Zusammenhang der Beihilfen und Unterstützungen mit der Corona-Krise kann sich aus

  • einzelvertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
  • ähnlichen Vereinbarungen oder
  • Erklärungen des Arbeitgebers ergeben.

Ähnliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können z. B. Tarifverträge oder gesonderte Betriebsvereinbarungen sein. Als Erklärungen des Arbeitgebers werden z. B. auch individuelle Lohnabrechnungen oder Überweisungsbelege anerkannt, in denen die Corona-Sonderzahlungen als solche ausgewiesen sind.

Lohnsteuerbescheinigung/Progressionsvorbehalt

Die nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise ist nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und muss vom Arbeitnehmer auch nicht in dessen Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Die steuerfreie Corona-Sonderzahlung unterliegt – anders als z. B. das Kurzarbeitergeld – nicht dem sog. Progressionsvorbehalt gem. § 32b EStG. Die Arbeitnehmer müssen also aufgrund dessen im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung nicht mit Steuernachzahlungen rechnen.

[Bearbeitungsstand: 01.11.2021]